Datenschutzerklärung
Datenkontrolleur
Udo Nocera
Gesammelte personenbezogene Daten
Wichtige datenschutzrechtliche Hinweise zur Begrüßung
Datenschutzerklärung
Sie sind verpflichtet, Ihre Kunden gemäß Art. 13, 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz der KI-Telefonassistenz zu informieren. Ergänzen Sie dafür Ihre bestehende Datenschutzerklärung um den Einsatz der KI-Telefonassistenz.
Zu Beginn jedes Telefonats sollten Sie kurz die Verarbeitungszwecke nennen und für weitere Informationen auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen (z. B. durch Nennung des Links zu Ihrer Website).
Zusätzlich müssen Sie Ihre eigene Datenschutzerklärung anpassen. Ein Template hierzu finden Sie hier.
Einwilligung
Wir empfehlen Ihnen, zu Beginn des Gesprächs die Einwilligung für die Transkribierung des Gesprächs einzuholen und zu dokumentieren. Dies kann als 'Opt-Out' erfolgen, d. h. solange der Anrufer nicht widerspricht oder auflegt, gilt die Einwilligung als erteilt.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die KI-Telefonassistenz ist keine gesonderte Einwilligung erforderlich. Die Rechtsgrundlage ergibt sich bereits aus
- Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung oder Anbahnung eines Vertrags) oder
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse Ihres Betriebs).
Bitte beachten Sie, dass eine Aufzeichnung von Gesprächen ohne Einwilligung nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar ist. Nach aktueller Auffassung gilt auch eine kurzfristige Zwischenspeicherung für die Transkribierung bereits als Aufzeichnung.
Transparenzanforderung (KI-Verordnung)
Da Sie die KI-Telefonassistenz als KI-System unter Ihrem Namen anbieten, greift die KI-Verordnung (Art. 3 Nr. 2 KI-VO). Nach Art. 50 Abs. 1, 2 KI-VO müssen Sie Ihre Kunden zu Beginn jedes Telefonats klar darauf hinweisen, dass diese mit einer KI sprechen.
Dies erfüllt die gesetzliche Transparenzpflicht und schützt Ihren Betrieb vor Rechtsrisiken.
Zweck der Datenerhebung
Bitte geben Sie Ihre Kontaktinformationen ein
